| Adliswil,
Kanton Zürich: Die Wohncontainer der Notunterkunft
liegen direkt an der Sihl, doch idyllisch ist
die Szenerie nicht. Die Container sind grau und
umzäunt, und die Luft atmet die Eintönigkeit
des Alltags der BewohnerInnen. Wer hier lebt,
bekommt nichts weiter als sechsmal 8.50 Franken
an Migros-Gutscheinen pro Woche. Erwerbsarbeit
darf keine verrichtet werden. Selbst eine medizinische
Versorgung ist nur in Notfällen vorgesehen.
Es gibt einzig eine kollektive Versicherung für
die Notfallversorgung. Der Regierungsrat begründet
dies unter anderem damit, dass "mit dem
allgemeinen Abschluss einer Krankenversicher-ung
zumindest indirekt auch der unerwünschte
Anschein der Duldung der Anwesenheit hervorgerufen
werden" könnte.1
Details
in der Umsetzung des Nothilferegimes verschärfen
die Situation noch. Die Migros-Gutscheine müssen
jeden Wochentag am Morgen bezogen werden. Wer
nicht zur vorgesehenen Zeit erscheint, erhält
keinen Gutschein. So werden die Nothilfeabhängigen
an ihre Unterkunft gebunden. Zumindest in den
von der privaten „Asylbetreuungsfirma“
ORS Service AG geführten Unterkünften
muss das Personal jederzeit Zutritt zu den Zimmern
haben, wo wegen der hohen Belegung ohnehin schon
kaum Privatsphäre existiert. Die Nothilfeunterkünfte
sind keine Gefängnisse. Doch solchermassen
eingeschränkt leben die Bewohner in einer
Scheinfreiheit mit unsichtbaren Gefängnismauern,
die ein befriedigendes Leben zur schieren Unmöglichkeit
werden lassen. Zudem kann sie jederzeit durch
schärfere Zwangsmassnahmen beendet werden.
Die Folge der behördlich verordneten Armut
und Perspektivlosigkeit sind häufig psychische
Probleme und Streitigkeiten: "Es gibt
viele Konflikte unter den Bewohnern hier",
erzählt ein Bewohner der Notunterkunft. "Die
Leute sind traumatisiert, sie haben Stress."
Streitigkeiten können sich an Kleinigkeiten
wie der Kontrolle über das Fernsehprogramm
entzünden und werden ab und zu auch gewalttätig.
Das Leben in der Nothilfe sei "sehr hart":
"Manchmal merke ich, dass ich nicht mehr
in der Realität lebe. Ich bin zerstreut,
vergesse alles und schlafe schlecht. Ohne Jogging
wäre ich längst traumatisiert."
Ein anderer Bewohner spricht davon, dass viele
Psychopharmaka nehmen, die ihnen verschrieben
worden seien.
Dynamisierung
Dabei ist der ständige Aufenthalt in einer
Notunterkunft das Höchstmass an Freiheit,
das abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz erwarten
können.2 Und das Nothilfezentrum
Adliswil ist im Vergleich zu den Zivilschutzbunkern
in Uster und Urdorf die Nobeladresse unter den
Unterkünften. Die erste zusätzliche
Repressionsstufe ist die "Dynami-sierung",
eine Spezialität des Kantons Zürich:
Zum Teil jahrelang müssen einige der Abgewiesenen
jede Woche in eine andere Notunterkunft umziehen.
Das Migrationsamt besteht mittlerweile auf der
Umschreibung "Rotationsprinzip". An
der Praxis hat sich jedoch nichts geändert.
Die weiteren Stufen führen in ein richtiges
Gefängnis. Bis zu einem Jahr Haft gibt es
für den Strafbestand des illegalen Aufenthalts.3
Die Ausschaffungshaft, die letzte Stufe, kann
bis zu achtzehn Monate dauern.4 Sie muss
im speziell dafür geschaffenen Flughafengefängnis
abgesessen werden.
Die
Behörden verfügen also zur Vertreibung
der unerwünschten Einwanderer- Innen über
ein gut ausgestattetes Arsenal an Repressionen.
Dennoch leben Tausende von abgewiesenen Asylsuchenden
behördlich registriert in den Nothilfestrukturen,
ohne dass sie mit Regelmässigkeit eine der
beschriebenen Zwangsmassnahmen treffen würde.
Dies hat vor allem zwei Gründe.
Zum
einen ist die Gefängnis- und Dynamisierungskapazität
beschränkt. Gesamthaft leben 100'000 bis
300'000 Menschen ohne geregelten Aufenthalt in
der Schweiz, circa 30'000 von ihnen im Kanton
Zürich. Die grosse Mehrzahl von ihnen hat
nie ein Asylgesuch gestellt, ist untergetaucht
und arbeitet in Billigstjobs. Sie alle konsequent
zu bestrafen würde einen ungeheuerlichen
infrastrukturellen und finanziellen Aufwand bedeuten.
Auch mit der gegenwärtigen Praxis sind über
50% aller Untersuchungshäftlinge in der Schweiz
Menschen ohne Aufenthaltsrecht.5 Es ist
davon auszugehen, dass die meisten von ihnen alleine
wegen ihres Status inhaftiert werden. Die vollständige
Durchsetzung des Gesetzes wäre abgesehen
davon bei unzähligen Bauern, Bauunternehmern
oder Hauseigentümern kaum erwünscht,
denn so würden sie ihre billigen, schutzlosen
Arbeitskräfte verlieren.
Zum anderen kann in einige Herkunftsländer
gar nicht oder nur sehr schwer ausgeschafft werden,
im Falle von Guinea etwa, weil die Regierung momentan
nicht mit den Schweizer Behörden kooperiert.
Viele Länder weigern sich auch, zwangsmässig
ausgeschaffte Staatsangehörige aufzunehmen.
Eine Ausschaffung per Sonderflug und mit grosszügiger
Polizeibegleitung ist teuer und wird nur durchgeführt,
wenn eine hohe Erfolgschance besteht. Dies erklärt
die Mobbing-Taktik der Behörden: Die Flüchtlingen
sollen „freiwillig“ ausreisen. Andere
haben ein hängiges Härtefallgesuch und
können deshalb nicht ausgeschafft werden.
Das Gesuch schützt sie allerdings nicht vor
einer Haftstrafe wegen illegalen Aufenthalts.
Die
Nichtdurchsetzbarkeit des Gesetzes ist alles andere
als ein Grund zur Freude für die Betroffenen.
Indem sie einen grossen Ermessensspielraum eröffnet,
trägt sie viel zur ständigen Bedrohungssituation
bei. Die Behörden scheinen relativ unvorhersehbar
ihre „Gefängnis-Gutscheine“ zu
verbrauchen, die ihnen zur Erzwingung der Ausreise
zu Verfügung stehen. Klar treffen die Zwangsmassnahmen
im Generellen am ehesten junge, unverheiratete
Männer, bei denen eine realistische Ausreisechance
besteht. Aber wie dies beurteilt wird, ist nicht
transparent. Es gibt keine klaren Kriterien. Und
bekannte Kriterien verändern sich immer wieder,
etwa die Bedingungen für einen Härtefall
und natürlich auch die Lage in und die Beziehungen
der Schweiz zu den Herkunftsländern. Zudem
lassen sich die Behörden immer wieder neue
Taktiken einfallen, etwa die Zusammenarbeit mit
Zivilstandsämtern bei Heiratsversuchen von
Sans-Papiers oder auch hastige Ausschaffungen,
bei denen zum Teil schweizerisches Recht gebrochen
wird. Die illegalisierten MigrantInnen leben in
einem Zustand äusserst prekärer Duldung,
ohne jeglichen Rechtsanspruch auf Legalisierung.
Eine Duldung, die jederzeit und unvorhersehbar
durch eine Zwangsmassnahme beendet werden kann.
Und oft wissen sie nicht genau Bescheid über
ihre Lage. Denn in diesem Dschungel ist die Orientierung
schwierig.
Widerstand
ist schwierig
Unter diesen Umständen erstaunt es nicht,
dass die Organisation von Widerstand gegen diese
Politik sehr schwierig ist. Die Angst, sich zu
exponieren, ist allgegenwärtig. Zudem macht
sich angesichts der Perspektivlosigkeit des Lebens
oft Apathie breit. Der Glaube an den politischen
Kampf im Kollektiv ist klein. Viele hoffen, individuell
doch noch irgendwie zu einer Bewilligung zu kommen,
sei es durch Heirat oder durch ein Härtefallgesuch.
Doch schon bald soll den illegalisierten MigrantInnen
die Eheschliessung verboten werden. Und die Härtefallregelung
droht nach einem äusserst restriktiven Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vollends zur Farce
zu werden.6 Es gibt also eigentlich keine
Alternative zum kollektiven politischen Kampf.
Eine kollektive Regularisierung wäre dabei
eine pragmatische Vorstufe zu einem allgemeinen
Recht auf Migration.7
Dass
viele ihre Hoffnungen auf ein Härtefallgesuch
setzen, hat auch mit der behördlichen Taktik
zu tun, individuelle Lösungswege vorzuschlagen
oder besser: vorzugaukeln, eine Taktik, die aus
den industriellen Beziehungen wohl bekannt ist.
Im Anschluss an die Besetzung der Zürcher
Predigerkirche 2008/2009 wurde als „Konzession“
eine Härtefallkommission geschaffen, und
Asylsuchende, die bereits ein Gesuch gestellt
hatten, durften ein weiteres einreichen. Damit
förderten die Behörden die ohnehin schon
vorhandenen Desolidarisierungstendenzen unter
den Nothilfabhängigen. Auch bei Aktivist-
Innen macht sich Angst breit, das hängige
Gesuch durch konfrontatives Auftreten zu gefährden.
Die
Bewegung steht am Anfang
Alles hoffnungslos also, zumal von den politischen
Parteien für eine Gruppe von Menschen, die
nicht wählen kann, wenig Engagement zu erwarten
ist? Nein. Denn die Bewegung ist erst in ihren
Anfängen. Nach den Kirchenbesetzungen der
letzten Jahre geht es nun um den Aufbau von Strukturen
und die Konsolidierung der Bewegung. Und dies
heisst vorerst einmal, Orte für den politischen
Austausch zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
In Zürich wird dies an zwei Orten versucht.
Das Flüchtlingscafé betreibt einen
Mittagstisch und eine Tauschbörse für
Migros- Gutscheine. Der Verein „Bildung
für Alle“ baut in der Autonomen Schule
Zürich ein eigentliches Kulturzentrum auf,
mit Deutschkursen, Mittagstisch, Kino und vielem
mehr. Dies geschieht alles in Selbstverwaltung
und unter massgeblicher Beteiligung der MigrantInnen
an der Führung der Schule. Die Rolle der
UnterstützerInnen besteht dabei vor allem
darin, Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
Ängste abzubauen und die Ressourcen zu nutzen,
die ihnen aufgrund ihrer Integration oder ihrer
Stellung in der Gesellschaft zu Verfügung
stehen. Eines ist klar: Man muss und wird von
uns hören.
*
Michael Schmitz ist Aktivist im Zürcher Bleiberecht-Kollektiv
und engagiert sich im Verein "Bildung für
alle".
1
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verordnung
über die Gewährung von Nothilfe an Personen
ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), 24.10.2007,
§5.
2
Ausgenommen die Ausnahmefälle, die auch nach
der Ablehnung ihres Gesuchs in den regulären
Asylstrukturen einer Gemeinde bleiben können,
weil sich diese zur Übernahme der Kosten
bereit erklärt hat. Diese Abgewiesenen erhalten
weiterhin den Sozialhilfeansatz für Asylsuchende,
der mit drei- bis vierhundert Franken allerdings
auch nicht hoch ist.
3
Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) vom 16.12.2005 (Stand
1.1.2010), Art. 115, Abs. 1.
4
AuG, Art. 76, Abs. 3.
5
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/19/03/05/key/
untersuchungshaft.html
6
"Eine langdauernde Anwesenheit und eine gute
Integration sowie ein klagloses Verhalten begründen
für sich allein betrachtet keinen persönlichen
Härtefall. Ebenso wenig genügt es für
die Annahme eines persönlichen Härtefalles,
wenn die während des Aufenthaltes in der
Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen
und nachbarschaftlichen Beziehungen aufgegeben
werden müssen (BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweisen).
(BVG-Urteil vom 3.9.2006, C-6883/2007)
7
Dass auch diese pragmatische Vorstufe gegenwärtig
kaum als Lösungsansatz im politischen Diskurs
präsent ist, zeigt, wie schwierig die Lage
ist und wie viel Arbeit vor uns liegt.
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