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Im
Sommer dieses Jahres stellte ein Sozialarbeiter
einer kleineren Gemeinde einen Antrag auf eine
IV-Rente für einen seiner Klienten. Herr
Aziz (Name geändert) nahm die Hilfe seines
Sozialarbeiters in Anspruch, weil er längst
nicht mehr in der Lage ist, Formulare der Behörden
zu verstehen, geschweige denn sie auszufüllen.
Immigration,
Isolation, Erkrankung
Herr
Aziz immigrierte vor über 15 Jahren als physisch
und psychisch gesunder Mann in die Schweiz. Von
1994 bis 2006 arbeitete er als Küchenhilfe
in einem Gastronomiebetrieb, die Arbeit war hart,
die Bezahlung schlecht. Da Frau und Kinder nicht
in die Schweiz einreisen konnten, litt er zunehmend
unter sozialer Isolation und Antriebslosigkeit.
In Folge dessen wurde er auch alkoholkrank und
verlor nach und nach seine Selbstständigkeit
und seinen Lebensmut.
Im
Rahmen einer mehrwöchigen Hospitalisierung
in Folge eines schweren Unfalls in seiner Wohnung
diagnostizierten seine Ärzte unter anderem:
-
eine Störung der Koordination von Bewegungs-abläufen
(Ataxie), daraus folgend eine starke Gangunsicherheit
sowie starke Schmerzen in allen Extremitäten;
-
eine zusätzliche Verminderung der Bewegungs-fähigkeit
(Fein- und Grobmotorik) auf Grund multipler
vermuteter Schlaganfälle (infolge dessen
hat Herr Aziz auch die Fähigkeit zu Schreiben
und zu Lesen eingebüsst, seine Sprachfähigkeit
ist massiv reduziert);
- Diabetes
Typ II;
- eine
reaktive depressive Entwicklung infolge seiner
sozialen Isolation;
- eine
COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease),
eine Lungenkrankheit, die zur Einengung der
Atemwege führt;
- ein
chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter;
- weitere
zahlreiche Beschwerden (Eisenmangel-anämie,
Vitamin-B12-Mangel usw.).
Einige
Wochen später erhielt Herr Azizs Sozialarbeiter
den schriftlichen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle:
Kein Anspruch auf eine Invalidenrente, denn: „Unsere
Abklärungen haben ergeben, dass Ihnen aus
neutraler medizinischer Sicht die Ausübung
einer körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden
Tätigkeit im Umfang von 80 Prozent zumutbar
ist.“ Wie bitte?
Kein
Anspruch auf IV
Wie
konnte die IV einem Menschen das Recht auf eine
Invalidenrente verweigern, dessen Bewegungs- und
Kommunikationsfähigkeiten derart eingeschränkt
sind? Die kantonale IV-Stelle hatte ein privates
Begutachtungsinstitut mit der Abklärung von
Herrn Aziz beauftragt. Nach mehreren fachärztlichen
Untersuchungen, diversen Teilgutachten, Diagnosen
und einem abschliessenden „multidisziplinären
Konsen-sus“ des Ärzteteams lautete
der Befund: Herr Aziz ist trotz seiner multiplen
psychischen und physischen Erkrankungen unter
angepassten Bedingungen erwerbsfähig. Auch
der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), eine
der IV-Stelle selbst angegliederten und ihr somit
wohlgesinnten Institution, die den Bericht überprüfte,
kam zum selben Ergebnis.
In
Anbetracht der offiziellen Ziele der Umsetzung
der 5. IV-Revision (siehe Kasten), nämlich
die Kosten um jährlich 380 Millionen Franken
zu senken, drängen sich unbequeme Fragen
auf. Nach welchen Kriterien wählen die Behörden
der IV-Stellen die Begutachtungs-institutionen
aus? Favorisieren sie diejenigen, welche mit der
Gesetzgebung am restriktivsten umgehen? Und sollten
private Unternehmungen mit derart heiklen Aufgaben
überhaupt beauftragt werden dürfen?
Technokratisches
Vorgehen
Bei
genauerer Betrachtung wird deutlich, dass die
Probleme bei der Untersuchung der Antragssteller
nicht in erster Linie das jeweilige Ärzteteam,
sondern vielmehr die derzeitige
gesetzliche Handhabung ist. Drei Aspekte seien
hier genannt:
1. Gemäss Bundesgesetz über
die Invalidenver-sicherung besteht erst ab einem
Invaliditätsgrad von 40 Prozent der Anspruch
auf eine Invalidenrente – allerdings selbst
dann nur in der Höhe von 25 Prozent! Diese
Diskrepanz wäre dann vielleicht gerechtfertigt,
wenn eine 60- prozentige Erwerbstätigkeit
die Lebenskosten decken würde. Wir wissen
aber, dass dem oft nicht so ist. Im Falle von
Herrn Aziz attestierte das Begutachtungsinstitut
einen Invaliditätsgrad von 36 Prozent, genützt
hat ihm dies nichts.
2. Bei der Beurteilung, ob ein
Mensch erwerbsfähig ist oder nicht, wird
nicht von der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation
ausgegangen. Vielmehr wird jede noch so erdenkliche
Tätigkeit – egal ob diese in der Berufswelt
existiert oder nicht – als potentielle Beschäftigungsmöglichkeit
in Erwägung gezogen. Somit werden Menschen
als nicht IV-berechtigt eingestuft, obwohl die
Erwerbsarbeit, die sie erbringen könnten,
gar nicht gefragt ist oder noch nicht einmal existiert.
Welche (nicht von der IV subventionierte) Firma
würde denn eine Person einstellen, die kaum
mehr Anweisungen entgegennehmen kann, kaum mehr
bewegungsfähig ist, usw.
3.
Der bei der Begutachtung eruierte prozentuale
Invaliditätsgrad ist technokratisch und nicht
nachvollziehbar. Er beschreibt nicht etwa den
Gesundheitszustand des Untersuchten, sondern ergibt
sich aus der Differenz des Einkommens seiner früheren
Tätigkeit und des in Zukunft (theoretisch)
möglichen Einkommens. Konkret bedeutet das:
Die Höhe der zu erwartenden Erwerbseinbusse
infolge verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt
den „Invaliditätsgrad“.
Besonders der letztgenannte Aspekt ist absurd.
Wer zuvor wenig verdient hat, dem wird zwangsläufig
ein tieferer Invaliditätsgrad bescheinigt.
Bei Besserverdienern fällt der Invaliditätsgrad
höher aus, weil die Differenz zum künftigen
Einkommen grösser ausfällt. Darüber
hinaus ergeben sich für die jeweilige IV-Stelle
weitere Möglichkeiten, Menschen das Recht
auf eine Invalidenrente zu verweigern. So kann
sie beispielsweise das zu erwartende künftige
Erwerbseinkommen – welches ja ohnehin rein
theoretisch gedacht ist – als noch höher
deklarieren.
Schwerwiegende Folgen
Für
Herrn Aziz hat der negative Entscheid drastische
Folgen. Trotz seines psychisch und physisch schlechten
Zustandes wird ihm nicht ermöglicht, in einer
angemessenen Situation zu leben. Ohne eine Invalidenrente
ist es für Herrn Aziz nahezu unmöglich,
eine durch Fachpersonal betreute Wohnmöglichkeit
zu finden, denn (teure) Betreuungseinrichtungen,
Therapien sowie betreutes Wohnen sind weitgehend
an eine Invalidenrente geknüpft.
Ein
gesellschaftliches Problem
Die
derzeitige Praxis der Invalidenversicherung kann
ohne den Blick auf ihren gesamtgesellschaftlichen
Zusammenhang nicht verstanden werden. Zwischen
2002 und 2007 ist die Anzahl jährlicher Neurenten
von 28‘147 auf 17‘492 gesunken.1
Dass diese Tendenz wenig mit dem Gesundheitszustand
der Bevölkerung zu tun hat, ist offensichtlich.
Dem teilweise menschen-unwürdigen Umgang
mit hilfsbedürftigen Menschen liegen handfeste
politische und ökonomische Interessen des
Kapitals zu Grunde. Wer nicht mehr in der Lage
ist, den gesellschaftlichen Reichtum mitzuproduzieren,
hat von der Gesellschaft auch nicht mehr viel
zu erwarten. Das Prinzip der Solidarität
und der Unterstützung in Not geratener Menschen
wird mehr und mehr durch eine repressive und unsoziale
Verwaltungsmaschinerie ersetzt, welche dem Diktat
der Kostensenkung – und nicht der Solidarität
verpflichtet ist.
Dass
die in der Gesellschaft geleistete entfremdete
Arbeit sowie die gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen
die Hauptursache dafür sind, dass Menschen
überhaupt in die Invalidität fallen,
wird in der politischen Debatte oft verschwiegen.
Die
revolutionäre Linke muss sich folglich nicht
nur für eine solide Invalidenrente –
und zwar für alle, die sie benötigen
– einsetzen. Vielmehr noch gilt es, auch
die besagten Hauptursachen von Invalidität
1
siehe Bundesamt für Sozialversicherungen,
IV-Statistik 2008, S. 24.
| Die
5. IV-Revision
Die im Januar dieses Jahres in Kraft getretene
5. IV-Revision hat die Repressionsmöglichkeiten
der IV-Behörden weiter ausgedehnt.
Unter Androhung harter Sanktionen, namentlich
der Verweigerung oder Kürzung von Leistungen,
können IV-EmpfängerInnen dazu
verpflichtet werden, alles Zumutbare zu
unternehmen, um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
zu verringern oder den Eintritt einer Invalidität
zu verhindern. Was dabei zumutbar ist, entscheidet
die IV-Stelle selbst.
Darüber
hinaus wurden zahlreiche Leistungen wie
etwa die Zusatzrente für Ehegattinnen
sowie der Karrierezuschlag für junge
Erwachsene abgeschafft.
Für weitere Informationen zur 5. IV-Revision
siehe:
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