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Die Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei
SVP «Für die Ausschaffung krimineller
Ausländer» (Ausschaffungsinitiative)
kommt am 28. November 2010 zur Abstimmung, zusammen
mit dem Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament.
Initiative wie Gegen-vorschlag sind Ausdruck der
stetigen Verschlechterung der Lage von MigrantInnen
in der Schweiz. Die Kriminalisierung von Menschen
ausländischer Herkunft ist in diesem Kontext
der Krise das Mittel, um Lohnabhängige gegeneinander
auszuspielen. Immer wieder werden MigrantInnen
als «Kriminelle» abgestempelt, um
die zunehmende Diskriminierung gegen sie zu rechtfertigen.
Den Mythos des kriminellen Ausländers hat
auch die «Regierungslinke» völlig
verinnerlicht, wie ihre Haltung zu Initiative
und Gegenvorschlag zeigt. In diesem Zusammenhang
werden seit Jahren schon Statistiken zur «Ausländerkriminalität»
bemüht. Es gilt, das angebliche statistische
Fundament dieser Gleichsetzung zu zerstören.
Was hat es mit diesen Statistiken wirklich auf
sich?
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| Behörden,
Medien und Regierungsparteien bauen gemeinsam
das Bild des kriminellen Ausländers auf. |
Kriminalstatistik
Generell
gilt die Kriminalstatistik als einen der vielen
problematischen Bereiche der Sozialstatistik.
Martin Killias, Ordinarius für Strafrecht,
Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität
Zürich, stellt die Statistiken immer wieder
in Frage: «Die Definition eines Delikts
kann variieren [...], die Dunkelziffer ist nicht
überall gleich hoch [...], die Methoden zur
Zählung von Vergehen sind je nach Land sehr
verschieden. In einigen Ländern (und Schweizer
Kantonen) werden Vorkommnisse zu dem Zeitpunkt
erfasst, wenn die Polizei informiert wird (Input),
beispielsweise wenn eine Klage eingereicht wird;
anderswo wird die Angelegenheit erst erfasst,
wenn die polizeiliche Untersuchung abgeschlossen
und eine verdächtige Person identifiziert
ist (Output). Für gewisse Delikte liegen
die Unterschiede zwischen den beiden Zählweisen
bei 200% oder gar mehr [...]. Statistisch gesehen
passieren die grössten Abweichungen bei Fällen
von wiederholten Vergehen, die in einigen Ländern
[oder Schweizer Kantonen] als eine einzige Straftat
und in anderen als jeweils separate Vorkommnisse
erfasst werden».1 Für
die Kriminal-statistik spielt auch die Praxis
der Polizei eine grosse Rolle, unterliegt diese
doch der allgemeinen politischen Stimmung und
den Beschlüssen der Vorgesetzten. Hierzu
der Kriminologe Jan van Dijk: «Zahlen
zu Tendenzen spiegeln nicht immer die Entwicklung
der realen Kriminalität sondern eher die
Anstrengungen und die Ausrichtung der Polizei.»
2
Zahlen
sprechen nicht - auf jeden Fall sprechen sie nur
die Sprache derjenigen, die sie verwenden. In
der Beurteilung von Jan van Dijk zeigen die Zahlen
«im Fall der Polizeistatistiken das
Problem der Kriminalität in der Wahrnehmung
der Instanzen, die damit beauftragt sind, dem
Gesetz Nachdruck zu verschaffen, sowie der Politiker,
Staatsanwälte und Richter, die deren Arbeit
überwachen. Polizeistatistiken geben die
offizielle oder staatliche Sicht des Problems
der Kriminalität wieder.»3
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| Die
SVP fährt auch diesen Herbst eine aggressive
Kampagne gegen MigrantInnen, diesmal mit Plakaten
mit der Aufschrift «Ausländer?»
und «Volksbefragung». Hier ein
Gegenplakat dazu. |
Zur
Diskussion der «Kriminalität»
in der Schweiz stellen wir daher nicht auf die
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ab.
Erstens weil es sich um eine Anzeigestatistik
handelt, die nur bestimmte Delikte berücksichtigt.
Zweitens weil sie so ungenau ist, dass deren Zahlen
«höchstens als ungefähre Indikatoren»
zu sehen sind, wie fedpol selbst zugibt.4
Auch die jüngste Ausgabe von 2009, die als
neue «umfassende und breit auswertbare nationale
Statistik»5 gepriesen wird, bleibt
problematisch.
Vor dem Gesetz sind (nicht mehr) alle
gleich
Eingereicht
wurde die Initiative «Für die
Ausschaffung krimineller Ausländer»
im Februar 2008 mit 211'000 Unterschriften
(nötig gewesen wären nur 100'000).
Nachdem das Parlament die völkerrechtswidrige
Initiative dennoch für gültig
befunden hatte, präsentierte der
Bundesrat, wie so oft, einen Gegenvorschlag,
der in dieselbe Richtung zielt. Das Parlament
nahm diesen Gegenvorschlag an. Massgeblich
waren dabei die Stimmen einer Mehrheit
der Sozialdemokratischen Partei, die dem
Gegenvorschlag zustimmte. Dabei beruft
sich die SP darauf, dass die «aufgeklärten»
Bürgerlichen Hand geboten hätten
zu einem Integrationsartikel (neu 121a).
Dieser Integrationsartikel wird kaum konkrete
Folgen haben, schreibt jedoch die problematische
Integrationsideologie (die auf Assimilation
zielt) in die Verfassung.
Somit
werden am 28. November 2010 zwei Vorlagen
zur Abstimmung kommen, die beide ein Sonderrecht
für Migrant_innen einführen
und so den Grundsatz der Rechtsgleichheit
von Menschen verschiedener Herkunft abschaffen.
Blickt man zurück auf die bisherigen
Verschärfungen, die sich ganz allgemein
gegen die Arbeits-, Lohn- und Lebensbedingungen
der Lohnabhängigen richten, so wird
eine einheitliche Vorgehensweise sichtbar:
Zuerst wird eine bestimmte Menschengruppe
ins Visier genommen: «Ausländer»,
eine besondere Kategorie von «Ausländern»
oder ein speziell verletzlicher Teil der
Bevölkerung. Ist für diese Kategorie
die Verschärfung einmal durchgesetzt,
so lässt sich auch die Lage aller
anderen umso leichter verschlechtern.
Die Ausschaffungsinitiative ist nur der
jüngste Schritt auf dem weiteren
Weg zu Willkür und Diskriminierung.
Solidarität leben und gleiche Rechte
für alle fordern ist die einzige
Lösung gegen Ausbeutung und Rechtlosigkeit.
(Red.)
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Sind
Zahlen fremdenfeindlich?
Dass wir hier daher die Zahlen des Bundesamtes
für Statistik BFS verwenden bedeutet nicht,
dass wir diese für richtig halten. Wir stellen
auf Verurteilungen und «Gefängnispopulation
» ab, zwei allgemein anerkannte Kriterien
bei den Befürwortern von Law and Order zur
Messung der Kriminalität (Zahlen von 2008).
Ganz
generell sind in den Industrieländern die
Altersklassen, die bei Weitem am meisten mit der
sogenannten «Kriminalität» zu
tun haben, jene der erwachsenen Männer zwischen
20 und 44 Jahren. Das BFS bestätigt dies
mit der Angabe, dass 2008 bei einer Gesamtbevölkerung
von 7'700'000 EinwohnerInnen (davon 49% Männer)
die Alterklassen von 20 bis 44 Jahren 35% der
Bevölkerung6 und 71% der Verurteilten
darstellten. 7 Die Zahlen zeigen auch,
dass 2008 AusländerInnen 23% der Gesamtbevölkerung8,
51% der Verurteilten und 70% der Gefängnisinsassen
ausmachten.9
Zum
besseren Verständnis dieser Zahlen müssen
für 2008 folgende Gesichtspunkte berücksichtigt
werden:
1.
Der Anteil der ausländischen Verurteilten
sinkt (von 51% auf 45%), wenn die Verurteilungen
aufgrund des Ausländergesetzes (10'474) abgezogen
werden, die ja fast ausschliesslich (zu 95%) AusländerInnen
treffen und nur deren Anwesenheit in der Schweiz
bestrafen.10
2.
Die Altersklassen von 20 bis 44 Jahren stellen
32% der Schweizer Bevölkerung und 48% der
ausländischen Bevölkerung dar; diese
Altergruppe ist also unter den AusländerInnen
1,5 Mal stärker vertreten.
3.
Männer dieser Alterklassen machen 16% der
Schweizer Bevölkerung und 25% der ausländischen
Bevölkerung aus; anders gesagt ist diese
Altergruppe 1,6 Mal grösser unter Ausländern.
Daraus
folgt: Diese Zahlen bedeuten, dass die Wahrscheinlichkeit,
ein ausländischer Mann von 20 bis 44 Jahren
zu sein, 2,4 Mal höher ist (1,5 x 1,6 = 2,4)
als die Wahrscheinlichkeit, ein Schweizer Mann
im Alter von 20 bis 44 Jahren zu sein.
Was
Asylsuchende angeht, so sind sie von der Ausschaffungsinitiative
nicht betroffen. Dennoch werden sie permanent
in diesem Zusammenhang genannt, sowohl von den
Befürwortern wie auch von den Gegnern der
Initiative. Asylsuchende sollen angeblich zehnmal
häufiger «kriminell» sein als
Schweizer. Auch hier stellen sich die gleichen
Probleme im Bereich der Statistik wie für
die gesamte ausländische Bevölkerung,
sogar noch in verschärfter Weise. Die Altersklasse
von 20 bis 44 Jahren stellt wie erwähnt 32%
der Schweizer Bevölkerung dar. Unter den
Asylsuchenden gehören aber 67% zu dieser
Alterskategorie (die Gruppe ist also 2,1 Mal häufiger
vertreten unter Asylsuchenden als unter Schweizern).11
Die Männer dieser Altersgruppe stellen 16%
der Schweizer Bevölkerung, aber 75% der Asylsuchenden
dar (die Gruppe ist also unter Asylsuchenden 4,7
Mal häufiger vertreten). Die Wahrscheinlichkeit,
einen Mann von 20 bis 44 Jahren unter der Gesamtzahl
der Asylsuchenden zu finden ist somit 9,9 Mal
höher als die Wahrscheinlichkeit, einen Mann
in diesem Alter unter der Schweizer Bevölkerung
anzutreffen.
Wenn
also unter Ausländern und Asylsuchenden die
Männer von 20 bis 44 Jahren 2,4 und 9,9 Mal
häufiger sind als die Schweizer Männer
dieses Alters im Verhältnis zur Schweizer
Bevölkerung, ist es nicht erstaunlich, dass
Ausländer und Asylsuchende eine doppelt und
zehnfach so hohe «Kriminalität»
aufweisen als Schweizer. Werden die Anteile in
Relation zueinander gesetzt, so ergibt sich eine
gleich hohe «Kriminalität» zwischen
Personen mit Schweizer Pass und solchen mit ausländischen
Wurzeln.
Die
Diskussion über Statistik ist völlig
verfälscht. Die Zahlen können beliebig
herangezogen werden zur Untermauerung von irgendwelchen
Aussagen. Mit der Vorgehensweise der Behörden,
die von den politischen Parteien akzeptiert und
von den Fremdenhassern nach Kräften ausgeschöpft
wird, könnte man eine Unzahl von Aussagen
scheinbar begründen. Etwa dass Verurteilungen
aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes 1,5
Mal häufiger sind unter Asylsuchenden als
unter Schweizern. Oder dass Verurteilungen wegen
strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität
unter Schweizern zweimal häufiger vorkommen
als unter Asylsuchenden usw. Aber eine solche
Perspektive führt völlig in die Irre.
Somit
ergibt sich der Schluss: Selbst wenn man sich
auf offizielle Informationsquellen stützt,
ist mindestens eine Sache glasklar: Die «Kriminalitätsrate»
unter der ausländischen Bevölkerung
ist in relativen Zahlen vergleichbar mit den entsprechenden
Werten für «Schweizer».
Initiative
und Gegenvorschlag
Die Initiative der SVP:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3-6 (neu)
3
Sie (die Ausländerinnen und Ausländer)
verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie: a. wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts,
wegen einer Vergewaltigung oder eines
anderen schweren Sexualdelikts, wegen
eines anderen Gewaltdelikts wie Raub,
wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder
eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind; oder b. missbräuchlich
Leistungen der Sozialversicherungen oder
der Sozialhilfe bezogen haben.
4
Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände
nach Absatz 3 näher. Er kann sie
um weitere Tatbestände ergänzen.
5
Ausländerinnen und Ausländer,
die nach den Absätzen 3 und 4 ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche
auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren,
sind von der zuständigen Behörde
aus der Schweiz auszuweisen und mit einem
Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen.
Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot
auf 20 Jahre anzusetzen.
6
Wer das Einreiseverbot missachtet oder
sonstwie illegal in die Schweiz einreist,
macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt
die entsprechenden Bestimmungen.
Der
Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament:
Art. 121b (neu) Aus- und Wegweisung 1
Ausländerinnen und Ausländer
können aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn sie die Sicherheit des Landes
gefährden.
2
Ausländerinnen und Ausländer
verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden
weggewiesen, wenn sie:
a.
einen Mord, eine vorsätzliche Tötung,
eine Vergewaltig-ung, eine schwere Körperverletzung,
einen qualifizierten Raub, eine Geiselnahme,
einen qualifizierten Menschen-handel,
einen schweren Verstoss gegen das Betäubungs-mittelgesetz
oder eine andere mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedrohte Straftat
begangen haben und dafür rechtskräftig
verurteilt wurden;
b.
für einen Betrug oder eine andere
Straftat im Bereich der Sozialhilfe, der
Sozialversicherungen oder der öffentlich-rechtlichen
Abgaben oder für einen Betrug im
Bereich der Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens 18 Monaten rechtskräftig
verurteilt wurden; oder
c.
für eine andere Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder
Geldstrafen von insgesamt mindestens 720
Tagen oder Tagessätzen innerhalb
von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt
wurden.
3
Beim Entscheid über die Aus- und
Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts
sind die Grundrechte und die Grundprinzipien
der Bundesverfassung und des Völkerrechts,
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
zu beachten.
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*
Dario Lopreno ist Mitglied der Gewerkschaft vpod
in
Genf. Dieser Text basiert auf seinem Vortrag an
der
Konferenz «Das Andere Davos» vom Januar
2010 in
Basel, in voller Länge abrufbar auf www.labreche.ch/
Suisse/EtrCrimDario04_10.html, mit Berücksichtigung
zahlreicher weiterer Gesichtspunkte (Original
Französisch;
Übersetzung Debatte).
1 Martin Killias, La criminalité en Suisse
dans le
contexte européen actuel, Institut de criminologie
et
de droit pénal, Université de Lausanne,
16/05/2005.
(Übersetzung Zitat durch Debatte).
2 Jan van Dijk, Approcher la vérité
en matière de
délinquance. La comparaison des données
d'enquêtes
en population générale avec les
statistiques de police
sur la délinquance enregistrée,
Groupe européen de
recherche sur les normativités, Guyancourt,
2009, S.
6 (auf der Website von Crimprev).
3 A.o.o. S. 7.
4 fedpol, Polizeiliche Kriminalstatistik KPS und
Schweizische
Betäubungsmittelstatistik, Bern 2008 (unter
Aussagekraft, S. 9).
5 Medienmitteilung vom 22.3.2010: «Polizeiliche
Kriminalstatistik
KPS - Neuerungen und wichtigste Resultate
2009», vom Eidgenössischen Departement
des Innern
EDI und dem Bundesamt für Statistik BFS.
6 BFS, Statistik der ständigen Wohnbevölkerung
nach
Geschlecht, 2008, Tabelle T 1.2.1.2.3
7 BFS, Verurteilungen von Erwachsenen für
ein
Vergehen oder Verbrechen, nach Geschlecht, Nationalität
und Alter, Schweiz, 2008, Tabelle T 19.3.3.2.2.
8 BFS, Statistik der ständigen Wohnbevölkerung
nach
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Ausländeranteil,
von 1900 bis 2008, 2008, Tabelle Su-d-1.1.1.2
9 BFS, Statistik über Freiheitsentzug (Stand
Datenbank
am 12/11/2009), 2008, Tabelle T
19.03.05.01.01.
10 BFS, Verurteilungen von Erwachsenen nach Ausländergesetz
(AuG) 1), nach Geschlecht, Nationalität
2) und Alter, Schweiz, 2008, Tabelle T 19.3.3.2.7.
11 BFM, Asylstatistik 2008, Bern, 2009. |